Pressemitteilung
Anti-Korruptionsgesetz: Generalverdacht für Kooperationen im Gesundheitswesen?
Das seit Juni letzten Jahres geltende Anti-Korruptionsgesetz hat die Gesundheitswirtschaft in Aufregung versetzt: „Die Akteure im Gesundheitswesen suchen Rechtssicherheit und finden sie nicht. Das Geschäft mit der Angst blüht“, sagt Prof. Dr. Hendrik Schneider, Strafrechtler von der Universität Leipzig.
Das Gesetz hat bestehende Rechtslücken geschlossen: Die neuen Straftatbestände „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ und „Bestechung im Gesundheitswesen“ verbieten Verhaltensweisen, durch die Heilberufler Vorteile erlangen, wenn sie bei heilberuflichen Entscheidungen einen Anderen im Wettbewerb bevorzugen. Strafbar sind insbesondere materielle und immaterielle Zuwendungen, die das Verordnungsverhalten von Ärzten oder die Zuführung von Patienten beeinflussen könnten. Als Strafe drohen bis zu drei Jahre Gefängnis. Anders als bisherige Antikorruptionsvorschriften gilt das neue Recht für alle Heilberufe, neben Ärzten beispielsweise auch für Krankenpfleger, Physio- und Psychotherapeuten, Logopäden oder Pflegekräfte.
Ärzteverbände bemängeln „die zum Teil ungenaue Fassung“ der Straftatbestände und warnen vor Rechtsunsicherheiten. Problematisch ist vor allem die Abgrenzung von – eigentlich gewollten - Kooperationen zu nunmehr strafbewehrten Korruptionstatbeständen. Eine sehr häufige Kooperationsform könnte beispielsweise problematisch sein: Wenn niedergelassene Ärzte im Krankenhaus als Operateure tätig sind und dort eigene Patienten behandeln, führen sie der Klinik Patienten zu. Nicht immer, so warnen Strafrechtler, ergibt sich aus den Verträgen dann eindeutig, ob das Krankenhaus den Arzt ausschließlich für dessen ärztliche Tätigkeit und nicht etwa zum Teil auch für die Zuführung von Patienten vergütet. In vielen Fällen könnten bestehende Verträge seit Juni strafbares Verhalten darstellen.
Ähnliche Fallstricke bestehen für Heilberufler unter Umständen auch bei der Vergütung für Anwendungsbeobachtungen von Medikamenten, bei Honoraren für Vorträge, bei Sponsoring-Verträgen, bei Rabatten in Verträgen oder bei Gewinnbeteiligung an Unternehmen.
„Kooperation oder Korruption: Stehen jetzt alle Kooperationen zwischen Arzt, Krankenhaus und Industrie unter Korruptionsverdacht?“, lautet deshalb der Titel einer Veranstaltung auf dem Gesundheitskongress des Westens im Juni in Köln. Es diskutieren: Prof. Dr. Hendrik Schneider, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht der Universität Leipzig, Dr. Holger Diener, Geschäftsführer der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V., Prof. Dr. mult. Eckhard Nagel, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften Universität Bayreuth, und Joachim M. Schmitt, Geschäftsführer des Bundesverbands Medizintechnologie BVMed.
Der Gesundheitskongress des Westens ist der führende Kongress für Gesundheitspolitik und Gesundheitswirtschaft im Westen Deutschlands. Auch 2017 werden wieder rund 900 Besucher erwartet – Klinikmanager, Ärzte, Verantwortliche aus Gesundheitspolitik und –unternehmen, aus Forschung und Wissenschaft sowie der Pflege. Die elfte Auflage der jährlich ausgerichteten Veranstaltung findet am 7. und 8. März 2017 im Kölner Kongresszentrum Gürzenich statt.
Weiterführende Informationen auch auf Twitter: @GdW_Kongress
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